RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0198

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein an den Bundesminister gerichteter Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid an Stelle des säumigen LH, beim LH eingebracht, so ist dieser weder berechtigt, den Antrag auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, ob also die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister vorliegen, noch darf er den bei ihm entgegen § 73 Abs 2 AVG gestellten Devolutionsantrag bescheidmäßig zurückweisen. Da er zur Behandlung des Antrages nicht zuständig ist, erfolgt eine Weiterleitung in Befolgung des Auftrages des § 6 Abs 1 AVG an den hiefür zuständigen Bundesminister zu Recht.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030198.X01

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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