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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird ein an den Bundesminister gerichteter Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid an Stelle des säumigen LH, beim LH eingebracht, so ist dieser weder berechtigt, den Antrag auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, ob also die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister vorliegen, noch darf er den bei ihm entgegen § 73 Abs 2 AVG gestellten Devolutionsantrag bescheidmäßig zurückweisen. Da er zur Behandlung des Antrages nicht zuständig ist, erfolgt eine Weiterleitung in Befolgung des Auftrages des § 6 Abs 1 AVG an den hiefür zuständigen Bundesminister zu Recht.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030198.X01Im RIS seit
06.10.2006