RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0190

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor, wenn das in deutscher Sprache abgefasste Vernehmungsprotokoll auf Grund der Übersetzung des beigezogenen Dolmetsch nicht in die Landes- oder Muttersprache des Asylwerbers rückübersetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010190.X01

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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