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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §11 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor, wenn das in deutscher Sprache abgefasste Vernehmungsprotokoll auf Grund der Übersetzung des beigezogenen Dolmetsch nicht in die Landes- oder Muttersprache des Asylwerbers rückübersetzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010190.X01Im RIS seit
31.08.2006