RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1473/48 E 11. Juli 1950 VwSlg 1616 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X06

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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