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StVONorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1473/48 E 11. Juli 1950 VwSlg 1616 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X06Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020