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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Recht der Partei, einen Antrag auf Enthebung eines im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten RA zu stellen, lässt sich nicht ableiten, dass der Partei ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der RAK über den Antrag des bestellten RA auf Enthebung zukommt. In diesem nicht durch das AVG geregelten Verfahren vor den Beh der RAK ist Parteistellung ausschließlich dem Antragsteller eingeräumt worden. Gegen die Beiziehung der Partei im Verfahren über den Enthebungsantrag des bestellten Vertreters spricht, dass damit ein Eingriff in die Verschwiegenheitspflicht des RA erfolgen müsste (Hinweis auf E 25.3.1987, 86/01/0193).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010114.X02Im RIS seit
29.08.2006