RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0198

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0103 B 15. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist zufolge des klaren Wortlautes des § 73 Abs 2 zweiter Satz AVG "unmittelbar" bei der Oberbehörde einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann nach der

ständigen Rechtsprechung des VwGH - selbst wenn er und auf welchem Weg immer der Oberbehörde zugekommen ist - den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis E 11.9.1968, 1016/67, VwSlg 7392 A/1968).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030198.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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