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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache der A, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 2008, Zl. 316.593/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers ist, die unabhängig von diesem nach Österreich gelangt ist, um erst dort die Angehörigeneigenschaft zu begründen, jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag.
In sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.
Wien, am 17. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220658.X00Im RIS seit
22.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012