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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb idF 1981/354;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0008 E 14. Dezember 1983 VwSlg 11261 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010196.X02Im RIS seit
31.08.2006