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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, mitzuteilen, dass und inwiefern er mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls inwiefern der Besch mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterlässt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030052.X02Im RIS seit
09.11.1988