RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0052

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, mitzuteilen, dass und inwiefern er mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls inwiefern der Besch mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterlässt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030052.X02

Im RIS seit

09.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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