RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0047

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2223/70 E 17. Juni 1971 VwSlg 8038 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X01

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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