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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2223/70 E 17. Juni 1971 VwSlg 8038 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X01Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020