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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Eine Abgabennachsicht setzt unabdingbar voraus, daß die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten unbillig ist. Erst wenn diese Unbilligkeit feststeht, kann die Abgabenbehörde die § 236 Abs 1 BAO eingeräumten Ermessens trotz erwiesener Unbilligkeit verwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130080.X01Im RIS seit
09.11.1988Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009