RS Vwgh 1988/11/9 87/03/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Lassen sich durch Vergleich gewisse Unterschiede zwischen den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und den Ergebnissen einer ca. einen Monat danach stattgefundenen Untersuchung feststellen, bedarf es der Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, um die Frage zu klären, ob die Unterschiede der Untersuchungsergebnisse iVm dem Umstand, dass die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes einen Blutalkoholwert von 0,5 Promille ergeben hat (Blutabnahme 35 min nach dem Lenken) die Beurteilung rechtfertigen, dass der Besch sich zur festgestellten Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. (Hinweis auf E vom 23.9.1985, 85/18/0209)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030236.X04

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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