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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/77 B 15. Dezember 1977 VwSlg 9461 A/1977 RS 2Stammrechtssatz
"Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes (hier nach § 25 Abs 8 UOG) unerläßlich ist, ein Anspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010206.X01Im RIS seit
31.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009