RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0206

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art131a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2315/77 B 15. Dezember 1977 VwSlg 9461 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

"Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes (hier nach § 25 Abs 8 UOG) unerläßlich ist, ein Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010206.X01

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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