RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
RAO 1945 §10;
RAO 1945 §45;
RAO 1945 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten, von ihr gewünschten Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe. Ebenso wenig kann dem Gesetz aber auch ein Anspruch der Partei entnommen werden, dass der einmal bestellte Rechtsanwalt seine Vertretung weiterführen müsse.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010114.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten