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StVONorm
AVG §37Rechtssatz
Enthält die Anzeige (irrtümlicherweise) zwei verschiedene Tatzeitangaben (19. und 20. Jänner), und macht der Besch in der Berufung ausdrücklich geltend, der Sachverhalt habe sich am 20. Jänner und nicht, wie es im Straferkenntnis laute, am 19. Jänner ereignet, so hat die Beh Erhebungen zur Klärung der richtigen Tatzeit anzustellen und darf sich nicht damit begnügen auszusprechen, es handle sich bei der Nennung der Tatzeit mit 20. Jänner um einen offensichtlichen Irrtum und der Besch habe auch keine Beweise angeboten.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030043.X02Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020