RS Vwgh 1988/11/9 88/03/0043

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Enthält die Anzeige (irrtümlicherweise) zwei verschiedene Tatzeitangaben (19. und 20. Jänner), und macht der Besch in der Berufung ausdrücklich geltend, der Sachverhalt habe sich am 20. Jänner und nicht, wie es im Straferkenntnis laute, am 19. Jänner ereignet, so hat die Beh Erhebungen zur Klärung der richtigen Tatzeit anzustellen und darf sich nicht damit begnügen auszusprechen, es handle sich bei der Nennung der Tatzeit mit 20. Jänner um einen offensichtlichen Irrtum und der Besch habe auch keine Beweise angeboten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030043.X02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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