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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0033 E VS 21. September 1988 VwSlg 6353 F/1988 RS 5Stammrechtssatz
Die Begünstigung des § 37 Abs 3 EStG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuersatz des § 37 Abs 3 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 EStG ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130034.X01Im RIS seit
04.07.2006