RS Vwgh 1988/11/9 88/13/0034

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0033 E VS 21. September 1988 VwSlg 6353 F/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Die Begünstigung des § 37 Abs 3 EStG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuersatz des § 37 Abs 3 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 EStG ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130034.X01

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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