RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §8 Abs6;

Rechtssatz

Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein muss nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl. u. a. Arb 9835 und 10.087, ergangen zu § 334 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080236.X02

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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