RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/13 86/05/0065 2

Stammrechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080039.X01

Im RIS seit

10.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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