RS Vwgh 1988/11/10 87/08/0281

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs6 idF 1986/111;
ASVGNov 41te Art6 Abs14;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 502 Abs 6 ASVG ergibt sich, dass diese Bestimmung auf den Begünstigungstatbestand der Auswanderung nicht anzuwenden ist. Dies trotz der Wortfolge im Art VI Abs 14 zweiter Satz der 41. Nov zum ASVG "aus den Gründen des § 500 Abs 1 ASVG erfolgen Auswanderung" im Zusammenhalt mit § 500 ASVG, wonach "Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt" werden. Bei beiden Gesetzesstellen handelt es sich offenbar um Redaktionsfehler, wodurch die taxative Aufzählung der Begünstigungstatbestände im § 502 Abs 6 ASVG nicht um die Auswanderung erweitert werden kann. Der VwGH vermag in der Verschiedenheit der Regelung gegenüber dem § 502 Abs 4 ASVG, wonach die Zurücklegung von Beitrags- oder Ersatzzeiten vor der Auswanderung eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung ist, keine sachlich ungleiche Behandlung der Betroffenen zu erblicken. Im Gegensatz zur Auswanderung liegt in den Fällen der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit und Ausbürgerung ein besonders gravierendes Unrecht vor, das die Unterschiede in den Voraussetzungen für die Gewährung einer Begünstigung rechtfertigt. Daher ist es nicht unsachlich, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung oder Begünstigung bei den Verfolgungstatbeständen des § 502 Abs 6 ASVG, idF der 41. Nov zum ASVG erleichtert wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080281.X01

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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