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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §51 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0158 E 10. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 51 Abs 6 Tir BauO bedeutet ihrem klaren Wortlaut nach, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter, der also aus dem Dienst(stand) ausgeschieden ist, worauf auch die Abkürzung "i.P." hinweist, seit seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Berufungskommission angehört. Seine Mitgliedschaft endet EX LEGE nicht dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Gem § 51 Abs 6 Tir BauO ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist der Unzuständigkeit der Behörde iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gleichzuhalten. (Hinweis auf E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8788 A/1975, 17.2.1988, 87/03/0010)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060138.X01Im RIS seit
15.11.2006