RS Vwgh 1988/11/10 87/08/0301

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung eines von zwei Personen gemeinsam geführten Betriebes ist die Rechtsprechung zur dinglichen Wirkung von Bescheiden anzuwenden. Demgemäß ist bei Inhaberwechsel (oder - beitritt) während des Berufungsverfahrens der neue Inhaber (Mitinhaber) in das Berufungsverfahren einzubeziehen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080301.X03

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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