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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §22;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung eines von zwei Personen gemeinsam geführten Betriebes ist die Rechtsprechung zur dinglichen Wirkung von Bescheiden anzuwenden. Demgemäß ist bei Inhaberwechsel (oder - beitritt) während des Berufungsverfahrens der neue Inhaber (Mitinhaber) in das Berufungsverfahren einzubeziehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080301.X03Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018