RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0041

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Die auf Seite 2 eines auf einem Bescheidvordruck geschriebenen Bescheides geleistete Unterschrift des Genehmigenden deckt auch den auf Seite 3 fortgesetzten Begründungsteil (Hinweis auf E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080041.X03

Im RIS seit

10.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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