RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0048

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Geschäftsstück zu entnehmen, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organes aufweist. Der VwGH konnte aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennen, ob die Urschrift des Erstbescheides unterschrieben wurde. Die belangte Behörde, die auf die Säumnisfolge einer unterlassenen Aktenvorlage (dazu zählt auch eine unvollständige Vorlage) hingewiesen worden war, hat sich auch in ihrer Gegenschrift zu dieser Beschwerdebehauptung nicht geäußert. Dem im Akt liegenden vervielfältigten Schriftstück kommt daher keine Bescheidqualität zu.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080048.X03

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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