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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §27 Abs1;Rechtssatz
Ob im Betrieb zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung von besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern erforderlich sind, ist für die Frage der Bewilligungspflicht iSd § 27 Abs 1 ASchG ebenso unwesentlich wie die Frage, ob die Einhaltung eines sicheren und für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlichen Zustandes nicht auch durch Vorschreibungen nach § 27 Abs 6 ASchG sichergestellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080243.X02Im RIS seit
01.12.2006