RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0056

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0039 E 10. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080056.X04

Im RIS seit

10.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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