RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0182 E 10. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wird das Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet und liegt daher kein Geschäftsstück vor, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organs aufweist, so liegt ein Nichtbescheid vor, der von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080048.X02

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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