TE Vfgh Beschluss 2003/7/3 V71/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags infolge Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage

Spruch

Der von M W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Randegg vom 25. Juni 1996, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Randegg vom 25. Juni 1996.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2003, ONr. 2, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift und diese dabei verletzt.

Mit Antrag vom 23. Juni 2003, V71/03-3, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 19. Mai 2003, V71/03-1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2003, V71/03-2, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V71.2003

Dokumentnummer

JFT_09969297_03V00071_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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