RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §8 Abs6;
EFZG §9;

Rechtssatz

Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E 7.12.1983, 82/08/0092, VwSlg 11251 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080236.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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