RS Vwgh 1988/11/10 88/06/0108

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0335/73 E 26. Juni 1974 VwSlg 8644 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den ggst. Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem VwGH geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060108.X05

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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