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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 4(hier: ARG)Stammrechtssatz
Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Art 130 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtVerwaltungsbehördenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080039.X02Im RIS seit
10.11.1988Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015