RS Vwgh 1988/11/10 88/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1978 §51 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0158 E 10. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 51 Abs 6 Tir BauO bedeutet ihrem klaren Wortlaut nach, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter, der also aus dem Dienst(stand) ausgeschieden ist, worauf auch die Abkürzung "i.P." hinweist, seit seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Berufungskommission angehört. Seine Mitgliedschaft endet EX LEGE nicht dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Gem § 51 Abs 6 Tir BauO ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist der Unzuständigkeit der Behörde iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gleichzuhalten. (Hinweis auf E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8788 A/1975, 17.2.1988, 87/03/0010)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060052.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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