RS Vwgh 1988/11/10 87/08/0301

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22;
ASchG 1972;

Rechtssatz

Der Betriebsbegriff des ASchG orientiert sich grundsätzlich an der Definition des § 34 ArbVG. Demnach genügt es für die Annahme eines von zwei Personen gemeinsam geführten Betriebes iSd § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG nicht, dass die Lohnverrechnung, die Buchhaltung und der Einkauf (für zwei Arbeitseinheiten) gemeinsam besorgt werden und ein gemeinsamer Betriebsrat besteht. (Hinweis auf E 15.1.1986, 84/01/0034, VwSlg 11987 A/1986, 17.12.1986, 86/01/0175, VwSlg 12354 A/1986)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080301.X02

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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