Die Bestimmung des § 51 Abs 6 Tir BauO bedeutet ihrem klaren Wortlaut nach, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter, der also aus dem Dienst(stand) ausgeschieden ist, worauf auch die Abkürzung "i.P." hinweist, seit seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Berufungskommission angehört. Seine Mitgliedschaft endet EX LEGE nicht dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Gem § 51 Abs 6 Tir BauO ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist der Unzuständigkeit der Behörde iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gleichzuhalten. (Hinweis auf E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8788 A/1975, 17.2.1988, 87/03/0010)