RS VwGH Erkenntnis 1988/11/10 88/06/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Bestimmung des § 51 Abs 6 Tir BauO bedeutet ihrem klaren Wortlaut nach, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter, der also aus dem Dienst(stand) ausgeschieden ist, worauf auch die Abkürzung "i.P." hinweist, seit seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Berufungskommission angehört. Seine Mitgliedschaft endet EX LEGE nicht dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Gem § 51 Abs 6 Tir BauO ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist der Unzuständigkeit der Behörde iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gleichzuhalten. (Hinweis auf E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8788 A/1975, 17.2.1988, 87/03/0010)

Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Im RIS seit
14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten