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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0039 E 10. November 1988 RS 3Stammrechtssatz
Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080041.X04Im RIS seit
10.11.1988Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013