RS VwGH Erkenntnis 1988/11/10 88/08/0039

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Rechtssatz

Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Bf, die Behörde habe sich mit den eingebrachten Rechtfertigungen nicht auseinander gesetzt, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können.

Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Erschwerende und mildernde Umstände Diverses
Im RIS seit
10.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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