RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §8 Abs6;

Rechtssatz

Eine Feststellung, dass die Gefahrenstelle an der Maschine nicht entsprechend den Erfordernissen der AAV abgesichert war, würde für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zulassen. Um von grober Fahrlässigkeit sprechen zu können, müsste der Eintritt des Schadens (des Unfalles) auf Grund der fehlenden Absicherung vielmehr als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine Unfallverhütungsvorschrift trotz wiederholter Beanstandungen durch die zur Überwachung der Einhaltung solcher Vorschriften berufenen Stellen nicht beachtet wurde (vgl. EvBl 1963/209) oder wenn - auch ohne Beanstandung durch das Arbeitsinspektorrat - schon naheliegende und einfache Überlegungen dem Dienstgeber hätten sagen müssen, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich sei (vgl. Arb 9835).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080236.X03

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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