RS Vwgh 1988/11/11 88/09/0117

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Veröffentlicht am 11.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
HDG 1985 §24;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0156 B 22. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine - ihrem Inhalt nach über eine Berufung gegen ein mündlich erlassenes Disziplinarerkenntnis nach dem Heeresdisziplinargesetz absprechende - Erledigung, die in der Kopfbezeichnung das "Fliegerregiment 3. Kommando", also einen Truppenkörper, nicht aber eine nach dem HDG bescheidfähige Behörde anführt, und die in der Fertigungsklausel ein bescheiderlassendes Organ nicht nennt, nicht Bescheidcharakter hat.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090117.X01

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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