RS Vwgh 1988/11/11 88/09/0147

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Veröffentlicht am 11.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH die Beschwerde des Bfrs gegen einen Bescheid (in seiner Stammfassung), mit dem die Erteilung einer Bewilligung wegen Fehlens zweier kumulativer Bewilligungsvoraussetzungen (hier: gem § 4 Abs 1 und 3 Z 4 AuslBG) versagt wurde, mit der Begründung abgewiesen, die Behörde habe vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung gem § 4 Abs 1 AuslBG ausgehen dürfen, ist die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid, mit dem der Versagungstatbestand gem § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG beseitigt wurde, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; die Rechtsstellung des Bfrs würde sich nämlich durch eine Aufhebung des angefochtenen Berichtigungsbescheides nicht ändern, weil der Bfr damit sein Prozessrecht, nämlich der Aufhebung des Versagungstatbestandes, nicht erreichen kann und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung seiner Rechtsposition herbeigeführt werden könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090147.X01

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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