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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat der VwGH die Beschwerde des Bfrs gegen einen Bescheid (in seiner Stammfassung), mit dem die Erteilung einer Bewilligung wegen Fehlens zweier kumulativer Bewilligungsvoraussetzungen (hier: gem § 4 Abs 1 und 3 Z 4 AuslBG) versagt wurde, mit der Begründung abgewiesen, die Behörde habe vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung gem § 4 Abs 1 AuslBG ausgehen dürfen, ist die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid, mit dem der Versagungstatbestand gem § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG beseitigt wurde, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; die Rechtsstellung des Bfrs würde sich nämlich durch eine Aufhebung des angefochtenen Berichtigungsbescheides nicht ändern, weil der Bfr damit sein Prozessrecht, nämlich der Aufhebung des Versagungstatbestandes, nicht erreichen kann und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung seiner Rechtsposition herbeigeführt werden könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090147.X01Im RIS seit
11.12.2006