RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0063

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §251;
BAO §280;
BAO §299;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 269;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 299 BAO ist kassatorischer Art. Mit ihr wird eine Sachentscheidung nicht getroffen. Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Im neu zu erlassenden

Bescheid kann die Unterbehörde über die Aufhebungsgründe und über die mit diesen Gründen verbundenen Rechtswirkungen hinaus auch in anderen Belangen als in denen, die zur Aufhebung führten, abweichend vom aufgehobenen Bescheid entscheiden (Hinweis E 22.12.1966, 2328/64, VwSlg 3548 F/1966);

andererseits hat die Partei das Recht, daß von ihr neu vorgebrachte und rechtliche Verhältnisse in der neuen Entscheidung berücksichtigt werden. Auch ist der neu zu erlassende Bescheid, sofern es sich hiebei um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, gemäß § 251 BAO in vollem Umfang anfechtbar (Hinweis E 13.1.1967, 1062/66, VwSlg 3552 F/1967) und nicht etwa nur insoweit, als die Änderung reicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150063.X01

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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