RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0064

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 239;

Rechtssatz

Weder die gem § 53 BewG 1955 für die Bewertung bebauter Grundstücke maßgeblichen Vorschreibungen noch die Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG 1955 gehen von dem subjektiven Wert des Nutzens desjenigen, dem der Bewertungsgegenstand jeweils zuzurechnen ist, aus. Beide Normen machen einen objektiven, an

der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes gemessenen Wert zum Maßstab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150064.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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