RS Vwgh 1988/11/14 87/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
StudFG 1983 §4 Abs2;
StudFG 1983 §5;
StudFG 1983 §6;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 2 Abs 3 EStG und der Bestimmungen der §§ 21 bis 32 EStG ergibt sich, daß bei der Ermittlung des für die Studienbeihilfe maßgebenden Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und in dem der Antragsteller vorangegangenen Kalenderjahr (dem letztvergangenen Kalenderjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, zwar im Interesse einer Verfahrenskonzentration auch grundsätzlich (mit den Änderungen nach den §§ 5 und 6 StudFG) an die entsprechenden Einkommensdaten des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt

veranlagte Kalenderjahr anzuknüpfen ist, daß diese Daten aber, wenn das zuletzt veranlagte Kalenderjahr und das letztvergangene Kalenderjahr nicht gleich sind, zu dem Zweck "um ein möglichst aktuelles Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu gewinnen" in

der Weise des § 4 Abs 2 StudFG zu ändern sind. Infolge dieses sachlich berechtigten Aktualisierungszweckes bestehen gegen eine derartige Korrektur solange keine Bedenken, als dadurch eine derartige Aktualisierung erreicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120109.X01

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten