RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0064

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs3;
BewG 1955 §53 Abs6;
BewG 1955 §53 Abs7;
BewG 1955 §53 Abs8;
BewG 1955 §53a Anl;
BewG 1955 §53a;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 239;

Rechtssatz

Solche Bauschäden, die die Benutzbarkeit eines Gebäudes nicht beeinträchtigen und durch Reparaturen zu beheben sind, können bei Berechnung des Gebäudewertes keine Berücksichtigung finden. Der Gebäudewert ist aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäudeteile ergibt. In § 53 Abs 6 bis § 53 Abs 8 BewG sind verschiedene Wertabschläge vorgesehen, die der Berücksichtigung des Gebäudealters und der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke dienen sowie bei Überschreiten bestimmter Ausmaße der bebauten Fläche zum Tragen kommen. Darüber hinausgehende Wertabschläge sieht das BewG nicht vor, weshalb die Ansicht, der Erhaltungszustand der Gebäudeteile bzw die Qualität der Bauführung seien bei Ermittlung des Gebäudewertes unbeachtlich, zutreffend ist. Das ergibt sich auch aus der einen Bestandteil des BewG bildenden Anlage zu § 53a BewG, wonach sich die Zuordnung in eine Ausführungsstufe nach den abstrakten Qualitätsmerkmalen der Baubestandteile und nicht nach der tatsächlichen Güte ihrer Verarbeitung und nach ihrer Funktionstüchtigkeit richtet (Hinweis E 22.11.1982, 3365/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150064.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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