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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bezieht eine Person aus einer im veranlagten und im (nicht identen) letztvergangenen Kalenderjahr im wesentlichen gleichbleibenden Erwerbstätigkeit Einkünfte, die nur aus steuerrechtlichen Gründen (einer wesentlichen Beteiligung gem § 22 Abs 1 Z 2 EStG) im veranlagten Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit und im letztvergangenen Jahr jenen aus nichtselbständiger Arbeit (gem § 25 Abs 1 Z 1 EStG) zuzurechnen sind, so sind diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anstelle der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Ermittlung des nach § 4 StudFG maßgeblichen Einkommens anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120109.X02Im RIS seit
14.11.1988