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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13 Abs5;Rechtssatz
Werden einem Beamten für die Dauer der Ausübung eines Mandats eines Abgeordneten die Bezüge nicht in einem gem § 13 Abs 5 GehG verminderten Ausmaß ausgezahlt, sondern in voller Höhe, so stellt dies einen Vorgang dar, der beim Empfänger objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistung auslösen muss; dies gilt umsomehr, als der Unterschiedsbetrag zwischen den vollen und den gekürzten Beträgen sehr beträchtlich ist (Hinweis E 12.10.1987, 86/12/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120111.X02Im RIS seit
26.02.2007