RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0001

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §65 Abs3;
BewG 1955 §65;
BewG 1955 §71;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 171;

Rechtssatz

Unter dem bei einer Schätzung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 13 Abs 2 BewG zu berücksichtigenden Gesamtvermögen der Gesellschaft ist im Hinblick auf § 71 Abs 1 BewG das Vermögen zum 31.12. des Jahres zu verstehen, das dem für die Hauptveranlagung zur VermSt maßgebenden Zeitpunkt vorangeht; dies im Hinblick auf das Fehlen einer zu § 65 BewG - diese Bestimmung gilt für die Einheitsbewertung - analogen Regelung für Anteilsbewertungen gemäß § 13 Abs 2 BewG auch für den Fall, daß die Gesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag bilanziert und der Schluß dieses Wirtschaftsjahres gemäß § 65 Abs 3 BewG auch bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150001.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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