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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 171;Rechtssatz
Unter dem bei einer Schätzung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 13 Abs 2 BewG zu berücksichtigenden Gesamtvermögen der Gesellschaft ist im Hinblick auf § 71 Abs 1 BewG das Vermögen zum 31.12. des Jahres zu verstehen, das dem für die Hauptveranlagung zur VermSt maßgebenden Zeitpunkt vorangeht; dies im Hinblick auf das Fehlen einer zu § 65 BewG - diese Bestimmung gilt für die Einheitsbewertung - analogen Regelung für Anteilsbewertungen gemäß § 13 Abs 2 BewG auch für den Fall, daß die Gesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag bilanziert und der Schluß dieses Wirtschaftsjahres gemäß § 65 Abs 3 BewG auch bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150001.X01Im RIS seit
14.01.2002