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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Tennishalle hat die Baubehörde gem § 23 Abs 2 OÖ BauO zu prüfen, ob der Betrieb der Tennishalle schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarn herbeizuführen geeignet ist; hat dabei der technische Amtssachverständige auf Grund der konkreten Beschaffenheit des Projektes Belästigungen der Nachbarn ausgeschlossen, so ist die Einholung eines Gutachtens eines med. Amtssachverständigen nicht erforderlich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt SachverhaltsfeststellungBaubewilligung BauRallg6Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerBeweismittel SachverständigengutachtenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050137.X02Im RIS seit
30.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009