RS Vwgh 1988/11/15 87/11/0285

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §7;
ArbVG §36 Abs2 Z1;
ArbVG §36 Abs2;
IESG §1 Abs6 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann nicht analog auf "faktische Geschäftsführer", dh auf Personen, die - ohne Geschäftsführer zu sein - sich als Geschäftsführer gerieren und Geschäftsführungshandlungen für die GmbH vornehmen, angewendet werden und zwar auch dann nicht, wenn die Vornahme dieser Handlungen mit Zustimmung des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der GmbH erfolgt. Mit § 1 Abs 2 Z 1 IESG wurde § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG (Ausnahme vom Arbeitnehmerbegriff) praktisch wörtlich übernommen, nicht jedoch die in § 36 Abs 2 ArbVG umschriebenen Ausnahmen (insbesondere nicht § 36 Abs 2 Z 2 ArbVG). Eine echte Rechtslücke besteht daher nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110285.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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