RS Vwgh 1988/11/15 87/11/0285

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §23;
IESG §1 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Nur Vordienstzeiten, die der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber oder beim Betriebsvorgänger des Arbeitgebers geleistet hat, sind für die Ermittlung der Abfertigung von Bedeutung. In Fällen einer bloß einzelvertraglich vereinbarten Anrechnung von (vor dem Beginn des Angestelltendienstverhältnisses liegenden) Vordienstzeiten für die Ermittlung der Abfertigung kann der auf solche Zeiten entfallenden Teil der Abfertigung nicht als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen des Angestellten qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110285.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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