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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG der vom Beschuldigten als Beifahrer angegebene Zeuge zu den tatsächlichen Geschehnissen einvernommen, wobei ihm der Inhalt der Anzeige, in der alle für die Verwaltungsübertretung (hier: gem § 38 Abs 5 StVO) erheblichen Tatbestandselemente angeführt sind, vorgehalten wurde, so hat die Verwaltungsstrafbehörde damit eine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt, welche den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, weil daraus hervorgeht, dass sie einen bestimmten Vorwurf gegen einen bestimmten Beschuldigten erhoben hat (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0097).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020136.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009