RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0136

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG der vom Beschuldigten als Beifahrer angegebene Zeuge zu den tatsächlichen Geschehnissen einvernommen, wobei ihm der Inhalt der Anzeige, in der alle für die Verwaltungsübertretung (hier: gem § 38 Abs 5 StVO) erheblichen Tatbestandselemente angeführt sind, vorgehalten wurde, so hat die Verwaltungsstrafbehörde damit eine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt, welche den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, weil daraus hervorgeht, dass sie einen bestimmten Vorwurf gegen einen bestimmten Beschuldigten erhoben hat (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0097).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020136.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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