RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0113

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0062 E 12. September 1986 VwSlg 12215 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Identifizierung des Verdächtigen einer strafbaren Handlung darf auch ohne Reihengegenüberstellung erfolgen. Dem VwGH ist kein Erfahrungssatz bekannt, nach dem der Erkennungszeuge, ohne Rücksicht auf die Wahrheitspflicht, stets die eine Person als Täter bezeichne, die ihm gegenübergestellt wird.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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