RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0113

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Bei einer Führerscheinkontrolle ist es einem Polizeibeamten durchaus zuzumuten, die Identität einer Person mittels eines Führerscheines festzustellen (Hinweis E 29.6.1987, 86/10/0164).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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